Versteigerungsbedingungen


  1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und - mit Ausnahme der eigenen Lose des Versteigerers - in fremden Namen und für fremde Rechnung gegen sofortige Bezahlung in Euro. Devisen und Schecks in fremder Währung werden zum Tageskurs der Bundesbank angenommen. Eine Stundung des Kaufpreises findet nicht statt, in Ausnahmefällen nur aufgrund besonderer Vereinbarung, die vor jeder Auktion getroffen werden muß. Der Versand an uns unbekannte Käufer erfolgt gegen Vorkasse. Für Rechnungsbeträge, die später als 30 Tage nach Zustellung der Lose bezahlt werden, behalten wir uns eine Zinsberechnung in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank vor. Wer für Dritte bietet, haftet neben diesem als Selbstschuldner.

  2. Der Versteigerer ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers aus seinen Aufträgen und aus den Zuschlägen im eigenen Namen geltend zu machen. Den Zuschlag erhält der Meistbietende. Der Versteigerer hat das Recht, den Zuschlag zu verweigern, unter Vorbehalt zu erteilen, Lose zurückzuziehen, umzugruppieren, aufzuteilen oder einzufügen. Bei gleich hohen Geboten entscheidet das Los. Bei Mißverständnissen hat der Versteigerer das Recht, Lose nochmals anzubieten. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, der Reihenfolge des Auktionskataloges zu folgen. Die unverbindlichen Steigerungssätze betragen:

          bis 50 Euro 2 Euro  
      von 50 Euro bis 100 Euro 5 Euro  
      von 100 Euro bis 500 Euro 10 Euro  
      von 500 Euro bis 1000 Euro 20 Euro  
      von 1000 Euro bis 2000 Euro 50 Euro  
          ab 2000 Euro 100 Euro  

  3. Der Versteigerer erhält vom Käufer eine Provision von 20% des Zuschlagspreises und einen Loszuschlag von 1,50 Euro je Los. Die Selbstkosten für Porto, Verpackung und Versicherung werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Auf diese Zuschläge wird die gesetzliche Mehrwertsteuer (z.Zt. 19%) erhoben.

  4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme, mit seiner Erteilung geht die Gefahr auf den Käufer über, das Eigentum aber erst nach vollständiger Bezahlung. Die Zustellung der gekauften Lose erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Erwerbers. Ein Anspruch auf Aushändigung der ersteigerten Lose besteht erst nach Bezahlung der gesamten Auktionsrechnung.

  5. Zuschlagpreis und Provision sind mit Zustellung der Rechnung fällig. Ist der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug oder verweigert er die Abnahme, so können die von ihm ersteigerten Lose ohne weitere Benachrichtigung in seinem Namen und für seine Rechnung freihändig verkauft werden oder nochmals versteigert werden. Er haftet in jedem Fall nach Wahl des Versteigerers für einen eventuellen Mindererlös oder auf Schadenersatz in Höhe von 20% des Zuschlagspreises. Auf Mehrerlös hat er keinen Anspruch und wird zu einem neuen Gebot nicht zugelassen. Bei nicht sofort bar bezahlten Auktionskäufen hat der Käufer kein Verfügungsrecht, insbesondere auf Weiterveräußerung oder Weitergabe des Materials, sondern erst nach vollständiger Begleichung der Auktionsrechnung. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung etwa gewährter Stundungstermine die Auktionsware, die nicht oder nur zum Teil bezahlt wurde, im Originalzustand zurückzufordern.

  6. Schriftliche Aufträge werden gewissenhaft ohne Extraberechnung, aber ohne Gewähr ausgeführt. Telefonische Gebote sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Gebote wie "bestens", "auf jeden Fall" u.ä. haben keinen unbedingten Anspruch auf Zuschlag. Wir führen diese bis zum 10fachen des Schätzpreises aus.

  7. Zuschläge erfolgen keineswegs aufgrund des geboteten Höchstpreises, sondern stets nach den Steigerungssätzen.

  8. Die Lose sind gewissenhaft beschrieben, jedoch ohne Verbindlichkeit für den Versteigerer. Fehler, die sich aus den Abbildungen ergeben, wie Schnitt, Zähnung, Zentrierung, Stempel usw. können nicht Gegenstand von Reklamationen sein. Katalogberechnungen gelten stets als circa. Bei Losen, deren Wert sich aus den Stempeln ergibt, gilt die Beschreibung für diese Stempel und nicht für die Marke. Die letztere kann deshalb Fehler aufweisen, die später kein Grund für Reklamationen sein können. Sammellose werden stets "wie besehen" versteigert und können nicht Gegenstand von Reklamationen sein. Berechtigte Reklamationen können nur angenommen werden, wenn die Lose im Originalzustand, d.h. unverändert sind. Eine Reklamation ist ausgeschlossen, wenn die Lose verändert worden sind. Eine Kennzeichnung durch Verbandsprüfer des Bundes der Philatelistischen Prüfer gilt nicht als Veränderung. Lose, die reklamiert werden, müssen sich in den Original-Loskarten befinden. Bei Reklamationen ist der Käufer beweispflichtig.

  9. Reklamationen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum beim Versteigerer eingegangen sein. Wird die Aushändigung der Lose durch verspätete Zahlung verzögert, so verliert der Käufer sein Reklamationsrecht nach Ablauf von 3 Wochen ab Rechnungsdatum. In besonderen Fällen kann der Versteigerer die Frist verlängern, wenn ihm der Käufer sofort die Losnummer und den Prüfer schriftlich benennt. Einsendung von Losen an einen Spezialprüfer berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Verkaufspreises bis zur Vorlage des Prüfungsresultats. Kosten für Reklamationen und Nachprüfungen werden dem Käufer nicht erstattet. Alle Reklamationen werden im Auftrag und für Rechnung des Einlieferers erledigt. Der Versteigerer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Käufer mit allen Reklamationen an den Einlieferer zu verweisen. Bei anerkannten Reklamationen hat der Käufer Anspruch auf Erstattung von Kaufpreis, Provision und Loszuschlag, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Versteigerer kann verlangen, daß für eine Reklamation ein Attest eines anerkannten Prüfers beigebracht wird. Marken, die als Fälschung ermittelt werden, können vom Prüfer als solche gekennzeichnet werden. Durch die Angabe falscher Losnummern zugeschlagene Lose können nicht reklamiert werden.

  10. Der Versteigerer garantiert die Echtheit aller von ihm versteigerten Einzellose für die Dauer von 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag der Versteigerung.

  11. Solange Kataloginhaber und Auktionsteilnehmer sich nicht gegenteilig, versichern sie, daß sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch).

  12. Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen. Texte und Abbildungen dieses Auktionskataloges sind urheberrechtlich geschützt. Wiedergabezum Zwecke der nicht kommerziellen Forschung bei Quellenangabe gestattet.

  13. Durch die Abgabe von Geboten oder Kaufaufträgen werden die Versteigerungsbedingungen in vollem Umfang anerkannt. Diese gelten auch für Geschäfte, welche in fremdem Namen und für fremde Rechnung außerhalb der Auktion mit Auktionslosen abgeschlossen werden.

  14. Namhaftmachung der Einlieferer und Käufer ist in beiden Richtungen gewährleistet.

  15. Für den Fall eines Rechtsstreits wird im kaufmännischen Verkehr Wunstorf als Gerichtsstand für zuständig vereinbart.

  16. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder Teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Der Nachverkauf ist Bestandteil der Versteigerung. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatz-Verträgen findet darauf keine Anwendung (§ 312d Abs. 4 Ziffer 5 BGB)

  17. Peter F. Harlos